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Juli 2016

 

Aufteilung der Parzellenfläche im Kleingarten der Gartenfreunde Böblingen e. V. entsprechend der Gartenordnung und der Flächengröße

Aus aktuellem Anlass möchte ich auf einen gewöhnlichen Gartentipp für den Monat Juli 2016 verzichten und den Gartenfreunden mit Beispielen aufzeigen, wie sie die Gesamtfläche ihrer Parzellen aufteilen müssen, um ihre Gärten Satzungskonform zu gestalten und so die Gemeinnützigkeit des Vereines zu wahren.

Kleingartenvereine werden als gemeinnützig anerkannt, wenn ihre Kleingärten einer nichtgewerblichen gärtnerischen Nutzung zur Gewinnung von Gartenerzeugnissen und der Erholung dienen und entsprechend den Vorgaben der Garten- und Bauordnung angelegt sind. Im Vordergrund steht im Kleingarten der Anbau von Gemüse und Obst für den Eigenbedarf, dem entsprechend müssen auch die Gartenfläche und die Baulichkeiten an das gärtnerische Werken angepasst werden. Der Kleingarten kann nur dann gärtnerisch genutzt werden, wenn dafür auch entsprechende „Nutzflächen“  auf der Parzelle zur Verfügung stehen.

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Abb. 1: Beispiel einer nach Gartenordnung eingeteilten Parzellenfläche, mit 300 m² Gesamtfläche in 100 m² = 1/3 Nutzgarten, 100 m² = 1/3 Ziergarten, und 100 m² = 1/3 Erholungsgarten 

Auch wenn eine gewisse Individualität in der Gestaltung der Gartenparzelle auch im Gartenverein möglich ist, kann nicht jeder selbst bestimmen, wie er die Parzellenfläche nutzen möchte. Diejenigen die den Garten überwiegend als Freizeit- und Erholungsgarten für sich beanspruchen, sollten sich bei einem Landwirt für 400 bis 700 € im Jahr ein Wiesengrundstück pachten. Dort dürfen sie dann nach Belieben, ihre individuelle Freizeit nutzen, sofern die Nachbarn dies erlauben. In einem Kleingartenverein sind sie fehl am Platze, da sie sich hier an die Garten- und Bauordnung des Vereines halten müssen und solidarisch mit der Vereinsgemeinschaft verbunden sein sollten.

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Abb. 2: Legende: mit Beschreibung der einzelnen Einrichtungen und Pflanzen

Abb. 2: Legende beschreibt die einzelnen Einrichtungen und Pflanzen, die beispielhaft  in Abb. 1, Abb. 2 und Abb. 3 dargestellt sind.

Um die Gemeinnützigkeit zu wahren, muss laut Gartenordnung der Kleingärtner seine Parzellenfläche wie folgt nutzen:

1) Als Nutzgarten für Gemüse, Beeren, Obst und Kräuter ist 1/3 oder mehr der Parzellenfläche zu nutzen, davon muss mindestens 1/6 der Parzellenfläche oder mehr als Gemüsebeet-Fläche für nicht frostharte Nutzpflanzen verwendet werden, die spätestens im Spätherbst abgebaut werden und die Fläche für die Ernte im nächsten Jahr vorbereitet wird (s. Abb. 1 und Abb. 3). Diese Fläche darf in den Kleingartenparzellen nicht unterschritten werden!

Die verbleibende 1/6 der Nutzfläche kann für den Anbau von Kräutern, Erdbeeren, Johannisbeeren, Jostabeeren, Stachelbeeren, Rhabarber und den Obstanbau genutzt werden, wobei pro Ar drei Obstbäume auf schwacher Unterlage erlaubt sind. Die Nutzfläche von 1/3 der Parzellenfläche darf nicht zu Gunsten der anderen Flächen unterschritten werden.

2) Das zweite Drittel der Parzellenfläche wird als Ziergarten mit Blumenrabatten, Blumenstauden und Ziersträuchern genutzt. Die Fläche des Ziergartens darf nur zu Gunsten des Nutzgartens verkleinert werden nicht zu Gunsten der Erholungsfläche (s. Abb. 3).

3) Die verbleibende Fläche, jedoch nicht mehr als 1/3 der Gesamtfläche des Kleingartens darf als Erholungsgarten, mit Laube, Freisitz, Rasen, u.a. genutzt werden, wobei die versiegelte Fläche nicht mehr als 15 % der Parzellenfläche betragen darf.

Die drei Flächen müssen nicht explizit voneinander getrennt genutzt werden, wie in Abb.1 beispielhaft dargestellt ist. Man kann z.B. innerhalb der Erholungsfläche an ausgewählten Standorten Beeren- oder Ziersträucher anpflanzen oder kleine Blumenrabatten anlegen, die optisch den Erholungsgarten aufwerten (s. als Beispiel Abb. 3).

Die Fläche des Ziergartens kann z. B. zu Gunsten von Gemüsebeeten verkleinert werden. Man kann auch einen Schattenbaum mit bis zu 6 m Höhe südlich des Freisitzes in 3 m Entfernung pflanzen (vgl. Abb. 1, Abb. 2 und Abb. 3). Letztendlich muss die Summe der einzelnen Zier- und Nutzflächen einen Wert von mindestens 2/3 der Parzellenfläche ergeben, um so die Erholungsfläche nicht höher als mit 1/3 der Parzellenfläche zu erhalten (s. Abb. 1 und Abb. 3).

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Abb. 3: Beispiel einer gartenordnungskonform eingeteilten 300 m² großen Parzellenfläche, mit mehreren kleineren Teilflächen, die jedoch in der Summe  151 m² Nutzfläche = > ½ der Gesamtfläche, 51 m² Ziergarten = >1/6 der Gesamtfläche und 98 m² Erholungsfläche = <1/3 der Gesamtfläche

Hier als Beispiel die Summen aus den einzelnen Teilflächen einer  Parzelle mit 300 m² (s. Abb. 3):

Die zu den einzelnen Nutzungen zugehörigen Flächen, auch die kleinen Blumenrabatte, Baumscheiben von Spalierbäumen sowie vom Schattenbaum (8), Beerensträucher und Beete, werden nach Art der Nutzung summiert, was folgende Flächen ergibt (s. auch Legende in Abb. 2):

Nutzfläche: Summe aus den einzelnen Flächen + zwei Kompostlegen und Frühbeet = 151 m².

Zierfläche: Summe aus den einzelnen Blumenrabatten und Ziersträuchern = 51 m², ergibt zusammen eine Fläche von Nutz- und Ziergarten von 202 m² mehr als  2/3 der Parzellenfläche.

Die verbleibende Erholungsfläche beträgt dann noch 98 m² weniger als 1/3 der Parzellenfläche.

Abb. 1 und Abb. 3 zeigen Beispiele einer ordnungsgemäßen Aufteilung der Parzellenflächen, auch wenn sie unterschiedlich aufgeteilt sind. Wenn ein Kleingärtner die Nutzfläche vergrößert, wie in Abb. 3 dargestellt, um mehr Gemüse, Beeren und Obst anzubauen, darf er das auf Kosten des Erholungsgartens und in gewisser Höhe auch des Ziergartens tun (s. Beispiel Abb. 3), weil er mit der steigenden Nutzfläche seine gärtnerischen Aktivitäten im Sinne der Gartenordnung steigert und somit gemeinnützig handelt. Hätte er die Erholungsfläche auf Kosten der Nutzfläche vergrößert so würde er seine gärtnerischen Aktivitäten verringern und Freizeitaktivitäten steigern, die nicht im Sinne der Gartenordnung sind und somit auch nicht gemeinnützig.

Die Erholungsfläche darf somit nur max.1/3 der Parzellenfläche betragen. Sie darf nicht, auf Kosten der Nutz- und Zierfläche vergrößert werden, weil sonst der Parzellenbesitzer die gärtnerischen Aktivitäten vernachlässigt, was gegen die Gartenordnung verstößt. Dadurch verliert er auch die Gemeinnützigkeit.

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Abb. 4: Beispiel einer Gartenparzelle mit zu großer Erholungsfläche. So angelegte Parzellenfläche verstößt gegen die Gartenordnung

Abb. 4 zeigt beispielhaft eine Gartenparzelle mit zu großem Erholungsgarten. Diese Parzelle entspricht nicht der Gartenordnung, da sie mit der zu großen Erholungsfläche den Nutzgarten und somit die gärtnerischen Aktivitäten schmälert und den Freizeitwert des Gartens erhöht, was nicht im Sinne eines Kleingartenvereines ist. Der Vorstand des Vereins kann dem Parzellenpächter eine angemessene Frist setzen, um die zu große Erholungsfläche auf mindestens 1/3 der Parzellenfläche zu verringern. Tut er dies nicht, kann ihm der Verein kündigen.

Pflanzungen auf der Kleingartenparzelle

Das Anpflanzen von hochstämmigen Obstbäumen, Walnuss, Süßkirschen auf starkwachsender Unterlage, Waldbäume und Alleenbäume (Pappeln, Birken, Erlen, Platanen, Korkenzieherweiden, Nadelbäume ) sind nach dem Bundeskleingartengesetz § 1 Abs. 1, Nr. 1 nicht gestattet. Auch Ziergehölze über 3 m Höhe sind nicht erlaubt. Ausgenommen ist ein Obstbaum (max. 6 m Höhe), der in direkter Zuordnung zur Gartenlaube/oder dem Freisitz (max. 3 m Entfernung) zur Beschattung des Sitzplatzes dient.

Bei allen Anpflanzungen sind die gültigen Pflanzabstände einzuhalten (s. Tab. 1). Das Nichteinhalten der Abstände hat Konsequenzen, die zum Entfernen der Pflanzen aus dem Grenzbereich führen, deswegen ist es ratsam sich über die Pflanzabstände zu erkundigen bevor man sie kauft und pflanzt.

Hier ein paar Hinweise in Tab. 1.

 Tab. 1: Pflanzabstand in Metern (m) zur Nachbargrenze, Außengrenze und in der Pflanzreihe

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Hubert Wnuck: Fachberater der Gartenfreunde Böblingen e.V